4.3. Schranken über andere Grundrechte hinaus
Durch eine Abwägung mit anderen Grundrechten kann – auch bei weitester Auslegung – nur ein Teil der behaupteten Schranken der Kunstfreiheit abgedeckt werden. Für einen bedeutenden Teil einfachgesetzlich normierter Rechtsgüter scheitert ein direkter Rückgriff auf Verfassungsgarantien an der Lückenhaftigkeit des Grundrechtskataloges.