Die Novellierung des § 54 (§ 53 a aF) AO durch das IRÄG 19822) brachte neben der Klärung alter Streitfragen eine praktisch bedeutsame verfahrensrechtliche Besserstellung der Gläubiger nach rechtskräftiger Ausgleichsbestätigung; damit sollte der Druck auf den Schuldner verschärft werden, den Ausgleich rechtzeitig zu erfüllen. Die Konsequenzen, die der OGH in der besprochenen Entscheidung aus der Neufassung dieser Bestimmung zieht, dürften allerdings über die Intentionen des Reformgesetzgebers weit hinausreichen.