StGB § 21, StGB § 22, StGB § 23, StPO § 281 Z 11, StPO § 345 Z 13, StPO § 435, StPO § 439, StPO § 441
Die Entscheidung über die Einweisung in eine der in §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Gericht seine Befugnisse überschritten hat; eine Ermessensentscheidung, der insb die Gefährlichkeitsprognose zuzuzählen ist, kann nur mit Berufung bekämpft werden.