vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 21 bis 23 StGB; § 281 Z 11, § 345 Z 13, §§ 435, 439 und 441 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 737 Heft 21 und 22 v. 15.11.1986

StGB § 21, StGB § 22, StGB § 23, StPO § 281 Z 11, StPO § 345 Z 13, StPO § 435, StPO § 439, StPO § 441

Die Entscheidung über die Einweisung in eine der in §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Gericht seine Befugnisse überschritten hat; eine Ermessensentscheidung, der insb die Gefährlichkeitsprognose zuzuzählen ist, kann nur mit Berufung bekämpft werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!