StGB § 10 Abs 2, StGB § 288 Abs 2, StGB § 290 Abs 1
Der Aussagenotstand nach § 290 Abs 1 StGB setzt voraus, daß der Täter an der erfolgreichen Geltendmachung eines ihm zukommenden Entschlagungsrechtes gehindert ist; er ist jedoch auf die Besorgnis von Nachteilen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme eines im konkreten Fall schon eingeräumten Entschlagungsrechtes nicht anzuwenden.