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„Naturale“ Bereicherungsansprüche im öffentlichen Recht?

AufsätzeUniv.-Doz. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1986, 702 Heft 21 und 22 v. 15.11.1986

1. Der aktuelle Anlaßfall

Nach den Art III der 11. und 12. B-KUVG-Novelle wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im folgenden kurz „BVA“) zur Zahlung von insgesamt S 623.000.000,– (!) an den Pensionsausgleichsfonds verpflichtet. Rechtsträger dieses unselbständigen Fonds ist der Hauptverband der österr Sozialversicherungsträger. Die BVA überwies zwar den genannten Betrag, forderte ihn aber quasi im ersten Rechtsgang vom Bund beim VfGH gem Art 137 B-VG zurück. Ebenso begehrten mehrere B-KUVG-Versicherte vom Bund Teilbeträge. Die die Leistung deckenden Normen seien verfassungswidrig; der Bund sei unrechtmäßig bereichert, weil ihn gem § 80 ASVG die Ausfallshaftung gegenüber dem Pensionsausgleichsfonds träfe. Der VfGH hat die Klagen mit Erkenntnis v 30.11.1984, A 33/83, A 45/83 abgewiesen, ohne die Verfassungsmäßigkeit der genannten Normen zu prüfen. Deren Verfassungswidrigkeit sei nämlich für die geltend gemachten Ansprüche nicht präjudiziell, weil auch im Fall der Aufhebung jedenfalls kein Anspruch gegen den Bund, vielmehr nur ein Anspruch gegen den Ausgleichsfonds2)2)Hier und im folgenden vereinfachend gleichgestellt mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger. bestehe.

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