Angeblich würde die geplante Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf ein Vielfaches der Strahlung freisetzen, die ein gewöhnliches Kernkraftwerk emittiert; radioaktive Substanzen würden mit westlicher Luftströmung nach Österreich vertragen, mit dem Regen zu Boden gehen und insbesondere in Salzburg und Oberösterreich das Krebsrisiko steigen lassen, weil die langfristige Einwirkung die Kontamination von Luft und Boden summiert. Wir können nicht entscheiden, ob diese beklemmende Vision realistisch ist. Aber wir können fragen, ob – wenn es sich so verhält – präventiver privatrechtlicher Rechtsschutz gegen die drohende Gefahr möglich ist. Da nach österreichischem und deutschem Recht die Abwehr von Immissionen, unter deren Begriff ja grundsätzlich auch ionisierende Strahlung fällt1), wohl nur möglich ist, wenn die Immission die Nutzung von Liegenschaftseigentum beeinträchtigt, ist näher hier zu prüfen, ob ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch österreichischer Liegenschaftseigentümer begründet werden kann. Das geringste Problem ist dabei, daß die Immission erst als zukünftige droht, weil schon bei konkreter Gefahr einer Entwicklung, die nicht hingenommen werden muß, vorbeugend auf Unterlassung geklagt werden kann2). In unserem Fall wäre der Anspruch auf Nichtaufnahme des Betriebs gerichtet, weil sich nur so die drohende Emission verhindern ließe. Das spießt sich aber mit der Betriebsbewilligung, die die deutschen Behörden irgendwann einmal erteilen werden und die nach § 14 BImmSchG, der unserem § 364 a ABGB entspricht, den deutschen Anrainern sonst etwa bestehende Abwehransprüche nimmt und sie auf Schadenersatzansprüche verweist. Im Verhältnis der ausländischen Betriebsbewilligung zur Negatoria inländischer Grundeigentümer liegt die zentrale materiellrechtliche Problematik. Sie ist übrigens nicht auf Wackersdorf beschränkt, sondern für grenzüberschreitende Immissionen überhaupt typisch. Daneben ist aber noch manch anderes ungewiß.