StPO § 46 Abs 3, StPO § 50 Abs 1, StPO § 79 Abs 2, StPO § 79 Abs 3, StPO § 390 Abs 1, ZustellG § 7
Im Einstellungsbeschluß betreffend ein Privatanklageverfahren sind die dem Privatankläger aufzuerlegenden Kosten zu bestimmen; ihre Festsetzung durch einen nachträglichen Beschluß ist unzulässig.