StGB § 12, StGB § 201, StPO § 281 Abs 1 Z 10
Wer eine Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderer den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen kann, verantwortet als Mittäter das vollendete Verbrechen. – Die rechtsirrige Annahme der unmittelbaren Täterschaft statt einer anderen Erscheinungsform des Verbrechens begründet keine Nichtigkeit.