StGB § 64 Abs 1 Z 2, StGB § 74 Z 4, StGB § 298
Der in diesen Gesetzesstellen verwendete Beamtenbegriff bezieht sich nur auf österreichische Beamte; die Vortäuschung einer strafbaren Handlung gegenüber einer ausländischen Behörde (unrichtige Anzeige wegen eines angeblichen Kfz-Diebstahls) kann in Österreich wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit nicht verfolgt werden.