ABGB § 1497
Die Klage ist nicht gehörig fortgesetzt, wenn dem Kläger ein vorbereitender Schriftsatz des Gegners zur Äußerung zugestellt wurde, der Kläger dieser Aufforderung nicht Folge leistete und auch sonst jahrelang untätig blieb, obwohl ihm klar sein mußte, daß das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden würde. Daß die Untätigkeit vom Rechtsanwalt des Klägers gegen dessen Weisungen gesetzt wurde, ist insofern bedeutungslos.