ABGB § 1444, ABGB § 863, WG Art 30, WG Art 31, WG Art 32
Der Vergleich zwischen Gläubiger und Schuldner unter gleichzeitiger Vereinbarung ewigen Ruhens kann für den Bürgen des seinerzeit gegebenen Blankowechsels nach Treu und Glauben die Einrede des Verzichts auf die Bürgschaft begründen.