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§§ 42, 83 und 313 StGB; § 259 Z 4 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteDiethelm KienapfelJBl 1986, 599 Heft 17 und 18 v. 6.9.1986

StGB § 42, StGB § 83, StGB § 313, StPO § 259 Z 4

Sind sämtliche Voraussetzungen des § 42 StGB erfüllt, liegt es nicht im Ermessen des Gerichts, ob es von dieser Bestimmung Gebrauch macht, vielmehr ist das Verfahren mit Freispruch gem § 259 Z 4 StPO zu beenden.

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