StGB § 42, StGB § 83, StGB § 313, StPO § 259 Z 4
Sind sämtliche Voraussetzungen des § 42 StGB erfüllt, liegt es nicht im Ermessen des Gerichts, ob es von dieser Bestimmung Gebrauch macht, vielmehr ist das Verfahren mit Freispruch gem § 259 Z 4 StPO zu beenden.