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§ 7 Z 4 Krnt ErbhöfeG; § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 589 Heft 17 und 18 v. 6.9.1986

Krnt ErbhöfeG § 7 Z 4, AnerbenG § 3 Abs 1 Z 3

Der Ehegatte geht als Hofübernehmer den Verwandten des Erblassers aus zweiter und höherer Parentel vor.

OGH, 03.10.1985, 6 Ob 27/85

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