ZPO § 63 Abs 2, KO § 7, KO § 114 Abs 1
Verfahrenshilfe ist dem Masseverwalter dann nicht zu bewilligen, wenn Masse- oder Konkursgläubiger, deren Forderungen durch den Prozeßerfolg in beachtlichem Ausmaß befriedigt werden können, zur Bestreitung der Verfahrenskosten in der Lage sind1).