StGB § 72 Abs 1, StGB § 166
Ein Angehörigenverhältnis besteht nur zwischen dem adoptierenden Teil und dem Adoptivkind; es erstreckt sich nicht auf die beiderseitigen Nachkommen oder sonstigen Verwandten. – Ein Irrtum über das Angehörigkeitsverhältnis ist strafrechtlich ohne Bedeutung.