StGB § 70, StGB § 209, StGB § 210
Gewerbsmäßigkeit erfordert nicht, daß die angestrebte Einnahme in Geld besteht; die Tendenz kann auch auf die Erlangung den Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte gerichtet sein.
OGH, 28.08.1984, 9 Os 104/84
StGB § 70, StGB § 209, StGB § 210
Gewerbsmäßigkeit erfordert nicht, daß die angestrebte Einnahme in Geld besteht; die Tendenz kann auch auf die Erlangung den Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte gerichtet sein.
OGH, 28.08.1984, 9 Os 104/84