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§§ 70, 209 und 210 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 307 Heft 9 und 10 v. 11.5.1985

StGB § 70, StGB § 209, StGB § 210

Gewerbsmäßigkeit erfordert nicht, daß die angestrebte Einnahme in Geld besteht; die Tendenz kann auch auf die Erlangung den Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte gerichtet sein.

OGH, 28.08.1984, 9 Os 104/84

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