EO § 225 Abs 2, EO § 226 Abs 2
Hat der Ersteher eine dingliche Last (hier: Ausgedinge) in Anrechnung auf das Meistbot übernommen, so erhält er dann, wenn die Zinsen zur Deckung der Ansprüche des Berechtigten wegen nachträglicher Erhöhung dieser Ansprüche oder nachträglicher Verringerung des Zinsertrages nicht mehr ausreichen, entsprechende Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital.