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§ 332 ASVG; § 1489 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 296 Heft 9 und 10 v. 11.5.1985

ASVG § 332, ABGB § 1489

Nur wenn im Zeitpunkt des Forderungsübergangs die Verjährung (durch Kenntnis des Schadens und Schädigers seitens des Geschädigten) schon in Gang gesetzt war, läuft die Verjährungsfrist auch gegenüber dem Legalzessionar (Sozialversicherungsträger) weiter. Im entgegengesetzten Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis des Zessionars.

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