ASVG § 332, ABGB § 1489
Nur wenn im Zeitpunkt des Forderungsübergangs die Verjährung (durch Kenntnis des Schadens und Schädigers seitens des Geschädigten) schon in Gang gesetzt war, läuft die Verjährungsfrist auch gegenüber dem Legalzessionar (Sozialversicherungsträger) weiter. Im entgegengesetzten Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis des Zessionars.