ABGB § 881, ABGB § 1313a
Den Rechtsträger einer Krankenanstalt trifft die vertragliche Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von nahen Angehörigen der Patienten während deren Krankenhausbesuches.
Seite 293
ABGB § 881, ABGB § 1313a
Den Rechtsträger einer Krankenanstalt trifft die vertragliche Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von nahen Angehörigen der Patienten während deren Krankenhausbesuches.
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