StGB § 142 Abs 1, StGB § 142 Abs 2
Bei der Prüfung des Begriffs der Gewalt und ob der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübt wurde, ist auf die persönliche Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen.
OGH, 02.02.1984, 13 Os 2/84
StGB § 142 Abs 1, StGB § 142 Abs 2
Bei der Prüfung des Begriffs der Gewalt und ob der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübt wurde, ist auf die persönliche Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen.
OGH, 02.02.1984, 13 Os 2/84