StGB § 133, StGB § 146, StGB § 229, ABGB § 451
Die bloße Übergabe des Typenscheins eines dem Täter anvertrauten PKW an einen Dritten zur Sicherung dessen Forderung an ihn, bei körperlichem Verbleib des Fahrzeugs in seinem Gewahrsam, begründet noch keine „Zueignung“.