StGB § 229 Abs 1, StGB § 304 Abs 1, StGB § 307 Abs 1, StGB § 307 Abs 2, KFG § 47
Eine Pflichtwidrigkeit liegt auch dann vor, wenn der zu dieser Amtshandlung berechtigte Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine – sei es auch innerhalb des Ermessens getroffene – Entscheidung einräumt. – § 307 Abs 1 StGB kann auch mit bedingtem Vorsatz begangen werden.