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§ 74 Z 7, § 223 Abs 2 und § 297 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 118 Heft 3 und 4 v. 16.2.1985

StGB § 74 Z 7, StGB § 223 Abs 2, StGB § 297

Zwar ist eine anonyme schriftliche Anzeige mangels eines erkennbaren Ausstellers keine Urkunde, doch erhält sie diese Eigenschaft (§ 74 Z 7 StGB) durch die Beisetzung der Namen nicht existierender Personen. – Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist von jenem wegen Verleumdung unabhängig.

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