StGB § 74 Z 7, StGB § 223 Abs 2, StGB § 297
Zwar ist eine anonyme schriftliche Anzeige mangels eines erkennbaren Ausstellers keine Urkunde, doch erhält sie diese Eigenschaft (§ 74 Z 7 StGB) durch die Beisetzung der Namen nicht existierender Personen. – Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist von jenem wegen Verleumdung unabhängig.