InvEG § 4 Abs 1 lit a, ABGB § 1151
Wer auf Grund eines „freien Dienstvertrages“ Arbeitsleistungen erbringt, ist nicht Dienstnehmer iS der erstgenannten Gesetzesstelle und unterliegt daher nicht dem Kündigungsschutz des InvEG. – Zur Abgrenzung des Dienst(Arbeits-)Vertrages vom „freien Dienstvertrag“.