StGB § 223, StGB § 311
Die vom Leiter einer Universitäts-Quästur fälschlich bestätigte Vormerkung der Verpfändung seiner Bezüge gegenüber einem Geldinstitut verwirklicht nicht das Tatbild des § 311 StGB, weil es sich dabei nicht um die Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern um eine privatrechtliche Tätigkeit handelt; es liegt jedoch das Vergehen nach § 223 Abs 1 StGB vor, wenn der Täter mit einem fingierten Namen unterschreibt.