ZPO § 232, ZPO § 235, ZPO § 258 Abs 1, ABGB § 1497
Die Unterbrechung der Verjährung tritt bei einer vor Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsausdehnung für den von der Ausdehnung erfaßten Anspruch mit der Einbringung des Schriftsatzes, bei einer später vorgenommenen Klagsausdehnung aber erst im Zeitpunkt der Zustimmung des Beklagten zur Klagsausdehnung oder mit dem diese ersetzenden Gerichtsbeschluß ein.