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§ 66 JN:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 629 Heft 19 und 20 v. 12.10.1985

JN § 66

Ein zeitlich aus einem bestimmten Anlaß oder Zweck beschränkter Aufenthalt kann einen Wohnsitz iS des Abs 1 der angeführten Gesetzesstelle begründen, wenn der Aufenthalt bewußt zu einem wirtschaftlichen und faktischen Lebensschwerpunkt gemacht wird (hier: jahrelange Führung des Betriebes einer Fremdenpension in den Saisonmonaten).

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