ABGB § 1299, ZPO § 351, ZPO § 352, ZPO § 353, AVG § 52, AHG § 1
Anders als für den Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren besteht keine Amtshaftung für den gerichtlich bestellten Sachverständigen, dessen unrichtiges Gutachten zum Prozeßverlust geführt hat. Der Sachverständige haftet jedoch der Prozeßpartei unmittelbar und persönlich.