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§ 1299 ABGB; §§ 351 ff ZPO; § 52 AVG; § 1 AHG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 628 Heft 19 und 20 v. 12.10.1985

ABGB § 1299, ZPO § 351, ZPO § 352, ZPO § 353, AVG § 52, AHG § 1

Anders als für den Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren besteht keine Amtshaftung für den gerichtlich bestellten Sachverständigen, dessen unrichtiges Gutachten zum Prozeßverlust geführt hat. Der Sachverständige haftet jedoch der Prozeßpartei unmittelbar und persönlich.

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