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§§ 922 und 863 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 620 Heft 19 und 20 v. 12.10.1985

ABGB § 922, ABGB § 863

Wer eine Sache in Kenntnis der vom Käufer oder von dessen Abnehmer bezweckten Verwendung verkauft, sichert damit nicht schlüssig zu, daß die Sache wirklich alle, erst auf Grund besonderer Prüfung feststellbare Eigenschaften besitze, die sie zur angestrebten Verwendung tauglich machen.

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