ABGB § 922, ABGB § 863
Wer eine Sache in Kenntnis der vom Käufer oder von dessen Abnehmer bezweckten Verwendung verkauft, sichert damit nicht schlüssig zu, daß die Sache wirklich alle, erst auf Grund besonderer Prüfung feststellbare Eigenschaften besitze, die sie zur angestrebten Verwendung tauglich machen.