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§ 126 HGB; § 271 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 618 Heft 19 und 20 v. 12.10.1985

HGB § 126, ABGB § 271

Die Vertretungsmacht nach der erstgenannten Gesetzesstelle umfaßt nicht die Übertragung von Mietrechten der Gesellschaft an den diese bei der Übertragung vertretenden Gesellschafter selbst. Zur Wirksamkeit eines solchen Insichgeschäfts bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter.

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