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§ 39 StGB; § 345 Abs 1 Z 13 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 565 Heft 17 und 18 v. 7.9.1985

StGB § 39, StPO § 345 Abs 1 Z 13

Die Strafschärfung des Rückfalls gem § 39 StGB stellt lediglich eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar; ihre Anwendung innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung zu bekämpfen.

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