StGB § 39, StPO § 345 Abs 1 Z 13
Die Strafschärfung des Rückfalls gem § 39 StGB stellt lediglich eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar; ihre Anwendung innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung zu bekämpfen.