FinStrG § 9, FinStrG § 29 Abs 3 lit c, FinStrG § 29 Abs 5, FinStrG § 33
Straffreiheit gem § 29 FinStrG tritt nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der Amtshandlung erstattet wurde; auf die subjektive Meinung des Abgabepflichtigen über diesen Zeitpunkt kommt es nicht an.