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Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Dr Christian HuberJBl 1985, 531 Heft 17 und 18 v. 7.9.1985

C. Der Dritte zahlt, ohne dem Gläubiger verpflichtet zu sein

I. Fallgruppen

Wenn Z zahlt, ohne G verpflichtet zu sein, steht ihm ein Regreßanspruch gegen S zu, der sich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen stützen kann. Je nach dem, welche zutrifft, gibt es eine unterschiedlich lange Verjährungsfrist. Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen des Rückersatzanspruches werden im folgenden samt den verjährungsrechtlichen Konsequenzen dargestellt. Im Anschluß wird aufgezeigt, daß über die Abgrenzung der einzelnen Regreßnormen voneinander kaum Einigkeit besteht142)142)W. Schubert, Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 178, 450 vertritt die Auffassung, daß es darum gehe, bei den Regreßnormen die dogmatische Beliebigkeit zu überwinden; Wollschläger, Die Geschäftsführung ohne Auftrag (1976) 76 meint, es biete sich geradezu an, die Geschäftsführung ohne Auftrag als Regreßnorm auszuscheiden, um eine „Flurbereinigung“ durchzuführen., was bei den unterschiedlichen Verjährungsfristen bedenklich erscheint.

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