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Wechselbereicherungsanspruch auch zwischen den Parteien des Grundgeschäfts?

AufsätzeRichter Dr. Michael BydlinskiJBl 1985, 528 Heft 17 und 18 v. 7.9.1985

Eine wesentliche Funktion des Wechsels ist besondere Sicherung. Der Gläubiger läßt den Schuldner zahlungshalber einen Wechsel akzeptieren, damit er seine Forderung später in einem schnellen und einfachen Verfahren, dem Wechselmandatsverfahren, geltend machen kann; an eine Weitergabe des Wechsels an einen Dritten ist in diesen Fällen zumeist gar nicht gedacht.

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