I.
Wie immer man zu einzelnen Aussagen des Erk des VfGH 3.12.1984, G 81, 82/84 oder aber auch zu seinem Grundtenor stehen mag – es muß wohl als sensationell bezeichnet werden. Hatte der VfGH in den 70er Jahren insbesonders – konträr zu parallelen Entscheidungen etwa des deutschen Bundesverfassungsgerichtes1a) – in den Fällen Grundrecht auf Leben/§ 97 StGB 19742) 3) sowie Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre/UOG4) 5) noch einem fast allseits als übertrieben beurteilten judicial-self-restraint gehuldigt, hat sich zwischenzeitlich doch sichtbar ein Umdenken ergeben6). Ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang an folgende Erk des VfGH und die daran anschließende Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung zu erinnern: