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Wechselseitige Rücksichtnahmepflicht Bund – Länder

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Siegbert MorscherJBl 1985, 479 Heft 15 und 16 v. 10.8.1985

I.

Wie immer man zu einzelnen Aussagen des Erk des VfGH 3.12.1984, G 81, 82/84 oder aber auch zu seinem Grundtenor stehen mag – es muß wohl als sensationell bezeichnet werden. Hatte der VfGH in den 70er Jahren insbesonders – konträr zu parallelen Entscheidungen etwa des deutschen Bundesverfassungsgerichtes1a)1a)S etwa Morscher, JBl 1979, 388 f. – in den Fällen Grundrecht auf Leben/§ 97 StGB 19742)2)VfSlg 7400/1974 = JBl 1975, 310 ff. 3)3)Vgl zur wissenschaftlichen Literatur die Nachweise bei Klecatsky–Morscher, Das österr Bundesverfassungsrecht3 (1982) 845 f, 1039, 1063; Walter–Mayer, Grundriß des österr Bundesverfassungsrechts5 (1985) 438; Adamovich–Funk, Österr Verfassungsrecht2 (1984) 324; Machacek, Das Recht auf Leben in Österreich, EuGRZ 1983, 453; Lehne, Grundrechte achten und schützen? JBl 1985, 129 (129 FN 3) und 216. sowie Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre/UOG4)4)VfSlg 8136/1977. 5)5)Vgl zur wissenschaftlichen Literatur die Nachweise bei Klecatsky–Morscher, Das österr Bundesverfassungsrecht3, 905 ff; Walter–Mayer, Grundriß des österr Bundesverfassungsrechts5, 431 f; Adamovich–Funk, österr Verfassungsrecht2, 346 f; Lehne, Grundrechte achten und schützen? aaO. noch einem fast allseits als übertrieben beurteilten judicial-self-restraint gehuldigt, hat sich zwischenzeitlich doch sichtbar ein Umdenken ergeben6)6)Dieses läßt sich kurz und bündig leider nur in – Mißverständnisse geradezu provozierende – Schlagworte wie judicial activism (anstelle von judicial self restraint), „materieller“ (anstelle von formeller) Methode oder Betrachtungsweise uä umschreiben. Ich meine damit, daß die verfassungsgerichtliche Rspr in vielen Fällen ganz einfach substantieller geworden ist.. Ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang an folgende Erk des VfGH und die daran anschließende Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung zu erinnern:

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