II. Zielsetzungen des Verjährungsrechts
1. Zweipersonenverhältnis
a) Allgemeines
Das Institut der Verjährung dient vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll davor bewahrt werden, nach langer Zeit keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung zu haben. Obwohl die anspruchsbegründenden Tatsachen der Gläubiger zu beweisen hat, gibt es in manchen Bereichen eine Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB) sowie Sachverhalte, in denen der Schuldner einen Teil des Anspruchs abwehren kann, wenn er den Beweis eines Mitverschuldens des Gläubigers gem § 1304 ABGB erbringt62). Schließlich wird dem Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Sachverhalt der Gegenbeweis immer schwerer fallen. Die Verjährung ermöglicht es dem Schuldner, unbegründete Ansprüche nicht bloß durch die nach langer Zeit schwierig zu erbringenden Beweise, sondern durch die Erhebung der Verjährungseinrede abzuwehren.