StGB § 9, StGB § 105 Abs 1, StGB § 105 Abs 2, StPO § 86
Das Begehren von überhöhten Schadenersatzforderungen bei sonstiger Strafanzeige von Personen, die bei kleineren Ladendiebstählen ertappt wurden, widerstreitet den guten Sitten und ist daher tatbildlich und rechtswidrig iS des § 105 Abs 1 StGB.