BStG § 20 Abs 3
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Enteignungsentschädigung tritt durch Anrufung des Gerichtes auch dann außer Kraft, wenn die im Bescheid festgesetzte Entschädigung vorbehaltlos bezahlt wurde.
OGH, 06.12.1984, 8 Ob 510/84