ABGB § 1304
Der Geschädigte, der als Taxiunternehmer immer nur Neufahrzeuge anschafft, ist auch bei Totalschaden eines alten Kfz nicht verpflichtet, seinen Verdienstentgang zu mindern, indem er als Ersatz einen rasch verfügbaren Gebrauchtwagen und nicht einen nur mittelfristig lieferbaren Neuwagen beschafft.