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§ 1304 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 426 Heft 13 und 14 v. 13.7.1985

ABGB § 1304

Der Geschädigte, der als Taxiunternehmer immer nur Neufahrzeuge anschafft, ist auch bei Totalschaden eines alten Kfz nicht verpflichtet, seinen Verdienstentgang zu mindern, indem er als Ersatz einen rasch verfügbaren Gebrauchtwagen und nicht einen nur mittelfristig lieferbaren Neuwagen beschafft.

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