I.
Die Frage nach der effektiven Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung im Rechtsstaat überhaupt zu stellen, wirkt im Hinblick auf die sie betreffenden verfassungsrechtlichen Regelungen in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland zunächst befremdlich, wenn nicht gar überflüssig: Gewähren doch sowohl das B-VG als das Grundgesetz (GG) den Gemeinden – in Deutschland auch den Gemeindeverbänden, insbesondere den Kreisen – ausdrücklich korporative Rechte und Befugnisse. Mag es sich dabei auch um keine „Grundrechte“ – wie ehemals in § 33 Oktroyierte österreichische Reichsverfassung vom 4. März 1849 – handeln, so unterscheidet sich doch der den Kommunen gewährleistete Wirkungsbereich kaum von einer solchen Garantie.