ABGB § 523
Die Servitut des unbeschränkten Gehens und Fahrens über ein Grundstück umfaßt auch die Verpflichtung, auf dem Grundstück keine Bodenmarkierungen für das Abstellen von Fahrzeugen anzubringen, sofern der Servitutsberechtigte durch gemäß den Markierungen abgestellte Fahrzeuge in seinem Geh- und Fahrrecht behindert wäre. Wiederholungsgefahr besteht, wenn der Störer sich zur Störung berechtigt glaubt.