ABGB § 943, ABGB § 956, NotZwG § 1 Abs 1 lit d
Wird ein Überbringersparbuch unter Vorbehalt eines Losungswortes übergeben und zugleich einem Dritten der Auftrag erteilt, dem Übernehmer nach dem Tode des Kontoinhabers das Losungswort mitzuteilen, so liegt mangels „wirklicher Übergabe“ keine Schenkung unter Lebenden und mangels Notariatsakts auch keine wirksame Schenkung auf den Todesfall vor.