BAG § 15 Abs 2, BAG § 20, BAG § 14 Abs 2 lit c, MutterschutzG § 10
Probearbeitsverhältnisse unterliegen nicht den Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen des MutterschutzG. – Bis zur Eintragung des Lehrvertrages oder deren rechtskräftigen Verweigerung (§ 20 BAG) liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor, während dessen bereits die Bestimmungen des BAG anwendbar sind.