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§§ 175 ff ASVG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 51 Heft 1 und 2 v. 21.1.1984

ASVG § 175, ASVG § 176, ASVG § 177

Es liegt dann kein Arbeitsunfall vor, wenn der Versicherte an einem Spiel, das zum Unfall führt, selbst teilnimmt. Anders wäre dies nur, wenn der Versicherte während seiner Betriebstätigkeit von einem Unfallereignis betroffen wird, welches durch eine Spielerei anderer Kollegen verursacht wird. In diesem Fall liegt das Ereignis außerhalb der Willenssphäre des Versicherten.

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