I. Einleitung
Die Zivilverfahrens-Novelle 19831) setzte sich zwei Hauptziele: einerseits die Vereinfachung und Straffung des Verfahrens, andererseits die Verbesserung des Zuganges zum Recht und des rechtlichen Gehörs2). Den geänderten Verbesserungsvorschriften wurde in diesem Zusammenhang offensichtlich nur untergeordnete Bedeutung zugemessen, werden sie doch im Katalog der Hauptmaßnahmen3) nicht erwähnt. Damit unterschätzt aber der Gesetzgeber die Wichtigkeit seiner Änderungen, die gerade auch im Hinblick auf die Novellenziele Untersuchenswertes enthalten.