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Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Andreas KonecnyJBl 1984, 13 Heft 1 und 2 v. 21.1.1984

I. Einleitung

Die Zivilverfahrens-Novelle 19831)1)BG v 2.2.1983 BGBl 135, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden. setzte sich zwei Hauptziele: einerseits die Vereinfachung und Straffung des Verfahrens, andererseits die Verbesserung des Zuganges zum Recht und des rechtlichen Gehörs2)2)Vgl die EB zur RV: 669 BlgNR 15. GP 25.. Den geänderten Verbesserungsvorschriften wurde in diesem Zusammenhang offensichtlich nur untergeordnete Bedeutung zugemessen, werden sie doch im Katalog der Hauptmaßnahmen3)3)669 BlgNR 15. GP 26. nicht erwähnt. Damit unterschätzt aber der Gesetzgeber die Wichtigkeit seiner Änderungen, die gerade auch im Hinblick auf die Novellenziele Untersuchenswertes enthalten.

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