ABGB § 811
Auch wenn ein Nachlaßgläubiger bereits den Anspruch des Nachlasses gegen den Gerichtskommissär aus dessen Verwahrung des Barnachlasses gepfändet hat, kann das Verlassenschaftsgericht dem Gerichtskommissär nicht die Zahlung an diesen Gläubiger auftragen.
OGH, 18.10.1983, 4 Ob 589/83