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§ 811 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 553 Heft 19 und 20 v. 6.10.1984

ABGB § 811

Auch wenn ein Nachlaßgläubiger bereits den Anspruch des Nachlasses gegen den Gerichtskommissär aus dessen Verwahrung des Barnachlasses gepfändet hat, kann das Verlassenschaftsgericht dem Gerichtskommissär nicht die Zahlung an diesen Gläubiger auftragen.

OGH, 18.10.1983, 4 Ob 589/83

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