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§§ 97, 523 und 810 ABGB; § 145 AußStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 552 Heft 19 und 20 v. 6.10.1984

ABGB § 97, ABGB § 523, ABGB § 810, AußStrG § 145

Nach Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses kann der Erbe des Ehegatten, der alleiniger Wohnungseigentümer der vormaligen Ehewohnung war, vom überlebenden Ehegatten Räumung dieser Wohnung verlangen. Der Anspruch aus § 97 ABGB ist auch passiv unvererblich.

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