In einer jüngst ergangenen Entscheidung1) hatte der 3. Senat des OGH in einem Fall mit international-privatrechtlichen Elementen – die in Begründung und Ergebnis richtig gesehen und entschieden sind – zu einer heiklen Frage des österr Sachenrechts Stellung zu nehmen, für deren Lösung es im österr Schrifttum und auch in der Rechtsprechung noch keine allgemein anerkannten Vorbilder
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